§ 259 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 259 StPO Dolmetscher

§ 259 Dolmetscher

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.