§ 26 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 26 AVAG Kostenentscheidung

§ 26 Kostenentscheidung

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

1In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 2Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. 3In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.