(1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden, sofern 1. der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist, 2. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist, 3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2, b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4, sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird, c) Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder d) Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 a, 4. der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann, 5. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und 6. keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist. (2)
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