§ 26 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, BGBl. I Nr. 46 vom 23.02.2026

§ 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24 a Absatz 1 bis 2 a und § 24 c Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt 1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1. (3)