§ 263 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Verwendung und Verwaltung der Mittel

§ 263 a SGB V Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

§ 263 a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 68 a können Krankenkassen insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen. 2§ 83 Absatz 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. (2) 1Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. 2Die Krankenkassen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter Berücksichtigung entsprechender Absicherungen im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements bewerten. (3)