§ 268 b StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 268 b StPO Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

§ 268 b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.