§ 27 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
ZWEITER UNTERABSCHNITT Heilbehandlung

§ 27 SGB VII Umfang der Heilbehandlung

§ 27 Umfang der Heilbehandlung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung, 2. ärztliche Behandlung, 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 5. häusliche Krankenpflege, 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.