§ 270 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
VIERTER ABSCHNITT Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 270 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben

§ 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung 1. ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, 2. ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137 g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie 3. ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. 2§ 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. (2) 1Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § Absatz Satz 2 bis und Absatz Satz 2 gilt entsprechend. Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.