§ 270 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.