§ 276 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 276 SGB VI Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

§ 162 Nummer 3 a und § 168 Absatz 1 Nummer 3 a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.