§ 28 b PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A. Straßenbahnen

§ 28 b PBefG Projektmanager

§ 28 b Projektmanager

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 7. der Leitung eines Erörterungstermins auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten beauftragen. 2§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.