§ 28 m SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER ABSCHNITT Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung

§ 28 m SGB IV Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

§ 28 m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht nach § 28 e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt. (2) 1Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28 e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. 2Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28 f Absatz 1 bleibt unberührt. (3)