§ 28 o SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTER ABSCHNITT Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung

§ 28 o SGB IV Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

§ 28 o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. (2)