§ 280 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
NEUNTES KAPITEL Medizinischer Dienst
ZWEITER ABSCHNITT Organisation

§ 280 SGB V Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

§ 280 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach § 275 Absatz 1 bis 3 b und den §§ 275 a bis 275 d werden von den Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht. 2Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen. 3Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. 4Die Pflegekassen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1. (2)