§ 285 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 285 SGB V Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Führung des Arztregisters (§ 95), 2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung, 3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120), 4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121), 5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106 c), 6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135 b). (2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106 d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist. (3)