§ 286 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 286 SGB V Datenübersicht

§ 286 Datenübersicht

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten, 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten, 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung, 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.