§ 287 c SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen

§ 287 c SGB VI Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

§ 287 c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287 e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.