§ 287 d SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen

§ 287 d SGB VI Erstattungen in besonderen Fällen

§ 287 d Erstattungen in besonderen Fällen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. (2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 179 Abs. 1 a ist anzuwenden, wenn 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.