§ 289 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.