§ 29 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerke...

§ 29 AVAG Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist

§ 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.