§ 29 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 29 VwGO (Wahl)

§ 29 (Wahl)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.