§ 291 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§ 291 a SGB V Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

§ 291 a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. 2Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. 3Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden. (2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, 2. der Familienname und der Vorname des Versicherten, 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. das Geschlecht des Versicherten, 5. die Anschrift des Versicherten, 6. die Krankenversichertennummer des Versicherten, 7. der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 und nach § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches der Status der auftragsweisen Betreuung, 8. der Zuzahlungsstatus des Versicherten,