§ 295 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten

§ 295 SGB V Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

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