§ 295 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 295 StGB Einziehung

§ 295 Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.