§ 3 GGBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 3 GGBefG Ermächtigungen

§ 3 Ermächtigungen

GGBefG ( Gefahrgutbeförderungsgesetz )

(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über 1. die Zulassung der Güter zur Beförderung, 2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen, c) Betreiben und Verwenden, 3. die Kennzeichnung von Versandstücken, 4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung, b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung, soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel Absatz Satz 1 des ) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.