§ 3 HaftPflG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421

§ 3 HaftPflG (Haftung für Repräsentanten oder Betriebsleiter von Bergwerken, Fabriken usw.)

§ 3 (Haftung für Repräsentanten oder Betriebsleiter von Bergwerken, Fabriken usw.)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.