§ 3 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

§ 3 SGB X Amtshilfepflicht

§ 3 Amtshilfepflicht

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.