§ 3 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

§ 3 SGB X Amtshilfepflicht

§ 3 Amtshilfepflicht

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.