§ 30 b StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften

§ 30 b StVZO Berechnung des Hubraums

§ 30 b Berechnung des Hubraums

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen: 1. Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt. 2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist. 3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden. 4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.