§ 30 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 5 Unfallfürsorge

§ 30 BeamtVG Allgemeines

§ 30 Allgemeines

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Absatz 3 zu verursachen. (2) 1Die Unfallfürsorge umfasst 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § a.