§ 30 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

§ 30 BImSchG Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

§ 30 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. 2Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder 2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.