§ 30 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 30 FGO (Ordnungsgeld)

§ 30 (Ordnungsgeld)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. (2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.