§ 30 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze

§ 30 VwVfG Geheimhaltung

§ 30 Geheimhaltung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.