§ 303 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 303 a SGB VI Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

§ 303 a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.