§ 307 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 307 a SGB VI Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

§ 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. 2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. 3Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. (2)