§ 31 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ERSTER ABSCHNITT Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen
Fünfter Titel Sonstige Leistungen

§ 31 SGB VI Sonstige Leistungen

§ 31 Sonstige Leistungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15 a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind, 2. Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie 3. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. (2)