§ 31 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 31 TV-L Führung auf Probe

§ 31 Führung auf Probe

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. (3)