§ 310 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 310 a SGB VI Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

§ 310 a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256 a Abs. 2 und § 307 a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.