§ 310 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Achtes Kapitel Pflichten
Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
Erster Unterabschnitt Meldepflichten

§ 310 SGB III Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

§ 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.