§ 311 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 311 SGB VI Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

§ 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt 1. bei der Rente a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt, b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil, c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil, 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird. (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei. (4)