§ 317 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Achtes Kapitel Pflichten
Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
Dritter Unterabschnitt Auskunftspflichten

§ 317 SGB III Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.