§ 318 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
ZWEITER ABSCHNITT Gesellschaft für Telematik
Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 318 SGB V Aufgaben des Beirats

§ 318 Aufgaben des Beirats

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik in fachlichen Belangen zu beraten. 2Er vertritt die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der Gesellschaft für Telematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft für Telematik und den im Beirat Vertretenen. (2) 1Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. 2Er kann hierzu vor der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. 3Auf Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen. (3) Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung vorlegen. (4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere 1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, 2. Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie 3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. (5)