§ 319 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Ren...

§ 319 a SGB VI Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )