(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt, 2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10 a Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 a Abs. 3, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung ein- oder ausführt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt, 7 a. entgegen § 13 Absatz 1 a Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bei einer Apotheke anfragt, 7 b. entgegen § 13 Absatz 1 a Satz 4 oder 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
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