§ 32 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe

§ 32 FeV Ausnahmen von der Probezeit

§ 32 Ausnahmen von der Probezeit

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.