§ 32 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung

§ 32 FGO (Übertragungsverbot von Verwaltungsgeschäften)

§ 32 (Übertragungsverbot von Verwaltungsgeschäften)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.