§ 32 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 32 GKG Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. 2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte. (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.