§ 320 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
SECHSTES KAPITEL Bußgeldvorschriften

§ 320 SGB VI Bußgeldvorschriften

§ 320 Bußgeldvorschriften

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 190 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.