§ 33 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 33 BRAGO Nichtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandelns

§ 33 Nichtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandelns

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Für eine nichtstreitige Verhandlung erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr. 2Dies gilt nicht, wenn 1. eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a der Zivilprozeßordnung) beantragt wird, 2. der Berufungskläger oder Revisionskläger ein Versäumnisurteil beantragt oder 3. der Antragsteller in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung oder der Kläger in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhandelt. (2) Stellt der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung Anträge nur zur Prozeß- oder Sachleitung, so erhält er fünf Zehntel der Verhandlungsgebühr. (3) 1Der Prozeßbevollmächtigte, der im Einverständnis mit der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von fünf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen Gebühr. 2Diese Gebühr wird auf die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten angerechnet.