§ 33 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 33 TV-L Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2)