§ 330 c StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt

§ 330 c StGB Einziehung

§ 330 c Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.